Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag
Auflösungsvertrag

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Auf|he|bungs|ver|trag, der (Rechtsspr.):
Vertrag, durch den ein bestehendes Rechtsverhältnis aufgehoben wird.

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Aufhebungsvertrag,
 
Ạctus contrarius, auf der Grundlage der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) ein Rechtsgeschäft, dessen Ziel die Beseitigung einer rechtlichen Beziehung im gegenseitigen Einvernehmen ist; oftmals im Arbeitsrecht zur Vermeidung einer Kündigung angewendet, die im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag eine einseitige Beendigung des Rechtsverhältnisses bezwecken soll. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann für den Arbeitnehmer Nachteile bringen, da die gesetzlichen und tariflichen Kündigungsfristen außer Kraft gesetzt werden, bei nachfolgender Arbeitslosigkeit vom Arbeitsamt das Arbeitslosengeld befristet gesperrt werden kann (Sperrfrist) und eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden kann.

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Auf|he|bungs|ver|trag, der (Rechtsspr.): Vertrag, durch den ein bestehendes Rechtsverhältnis aufgehoben wird.

Universal-Lexikon. 2012.

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